Tätigkeitsbericht 1998
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Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:

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STASI-UNTERLAGEN-GESETZ (StUG)

(Auszug)

Vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I, S.2272), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (4.StUÄndG) vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I, S.3778)

Das vollständige Gesetz ist im Internet abrufbar unter:

 
Inhaltsübersicht:

  • § 14
    [Anonymisierung und Löschung personenbezogener Informationen über Betroffene und Dritte]


Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(Stasi-Unterlagen-Gesetz)

 § 14
[Anonymisierung und Löschung personenbezogener Informationen über Betroffene und Dritte]

(1) Auf Antrag Betroffener und Dritter werden in den zu ihrer Person geführten Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes eirschließlich der Hilfsmittel, die dem Auffinden der Unterlagen dienen, die ihre Person betreffenden Informationen anonymisiert. Anträge können ab 1. Januar 2003 gestellt werden.

(2) Die Anonymisierung unterbleibt,

  1. soweit andere Personen ein offensichtlich überwiegendes Interesse an einer zulässigen Nutzung der Informationen zur Behebung einer bestehenden Beweisnot haben,
  2. soweit die Informationen für die Forschung zur politischen und historischen Aufarbeitung erforderlich sind,
  3. solange ein diese Unterlagen betreffendes Zugangsersuchen einer zuständigen Stelle anhängig ist
und deswegen das Interesse des Antragstellers an der Anonymisierung zurücktreten muß. Die zu der Person des Antragstellers in den Unterlagen enthaltenen lnformationen dürfen ohne seine Einwilligung nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies für den Zweck, der der anonymisierung entgegensteht, unerläßlich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für personenbezogene Informationen über den Antragsteller, die in Unterlagen vorhanden sind, die zur Person eines Mitarbeiters des Staatssicherheitsdienstes geführt werden.

(4) Ist eine Anonymisierung nicht möglich und ist Absatz 2 nicht anzuwenden, tritt an die Stelle der Anonymisierung die Vernichtung der Unterlage. Soweit die Unterlagen automatisiert lesbar sind, tritt an die Stelle der Vernichtung der Unterlage die Löschung der auf ihr gespeicherten Informationen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Unterlagen auch personenbezogene Informationen über andere Betroffene oder Dritte enthalten und diese der Vernichtung der Unterlagen nicht zustimmen.

(...)

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 Letzte Änderung:
 am 17.03.1999
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